Bewertung von Bauvorhaben in potentiellen Überschwemmungsgebieten

Gemäß § 78 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten für festgesetzte Überschwemmungsgebiete besondere Schutzvorschriften. Demnach sind bauliche Maßnahmen sowie bestimmte Maßnahmen zur Umgestaltung der Geländeoberfläche oder zur Änderung der Landnutzungen untersagt. Somit sind beispielsweise auch private Bauvorhaben zur Errichtung von Wohngebäuden wie auch kommunale Vorhaben der Bauleitplanung zur Ausweisung von neuen Wohn- oder Gewerbegebieten nach diesem Gesetz innerhalb von potentiellen Überschwemmungsgebieten zunächst einmal grundsätzlich verboten. Es sind jedoch Ausnahmen von diesem Verbot möglich. Im Falle der Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen (z. B. Wohngebäude mit vorhandenem Baurecht) kann die Wasserrechtsbehörde die Zustimmung im Einzelfall erteilen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Zu diesen Voraussetzungen zählen gemäß § 78, Abs. 5 WHG , dass 

  • die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
  • der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser durch das Vorhaben nicht nachteilig verändert werden,
  • der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
  • die bauliche Anlage hochwasserangepasst ausgeführt wird.

Inwieweit diese Voraussetzungen tatsächlich erfüllt werden, kann nur durch eine mehrdimensionale hydrotechnische Berechnung zweifelsfrei beurteilt werden. Die gutachterliche Bewertung von Bauvorhaben innerhalb von potentiellen Überschwemmungsgebieten gehört seit vielen Jahren zum Leistungsspektrum unseres Ingenieurbüros. Wir informieren und beraten Bauwerber bezüglich der Zulässigkeit ihres Bauvorhabens aus wasserrechtlicher Sicht, wir zeigen die wasserwirtschaftlichen Auswirkungen des Bauvorhabens durch moderne zweidimensionale hydraulische Berechnungen auf und geben Hinweise und Empfehlungen zur Verringerung von eventuell nachteiligen Auswirkungen sowie zum Ausgleich von Retentionsraumverlusten. Unsere Auftraggeber sind sowohl private wie auch öffentliche und gewerbliche Bauherren im gesamten Bundesgebiet.

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